und E.____ gestützt auf Art. 310 Abs.1 ZGB vorläufig im Einverständnis der Eltern entzogen und festgestellt, dass die beiden Kinder weiterhin im Heim H.____ platziert bleiben. Ein Austritt oder eine Umplatzierung aus dieser Institution könne nur mit Bewilligung der Vormundschaftsbehörde und frühestens nach Vorliegen eines Gutachtens erfolgen. Aufgrund des Gutachtens der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 12. April 2010 beschloss die Vormundschaftsbehörde am 18. Mai 2010, dass die elterliche Obhut der Kindseltern über ihre beiden Söhne aufgehoben bleibt und die Platzierung der beiden Kinder im Heim H.____ aufrechterhalten wird.