{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=601e6634-660d-4c45-8efc-6310aa07bb37&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "f595c846c7e00ba6310074297e58299b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7a188742-b8ce-42ad-a2dc-0f68ad719886", "Checksum": "c3a3be5e5da5dfeee187e07132032a48"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 201", "810 2012 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 201 (810 2012 201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Fremdplatzierung von D. und E. 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D.____ wirke im Alltag rastlos und verfüge über einen grossen Bewegungsdrang, wobei es so scheine, als ob er sich selber nur schlecht aushalten könne. Beide\nKinder benötigten kontrollierte Handlungsweisen und würden Ängste zeigen (vgl. Bericht des\nKinderheims H.____ vom 25. September 2012). Es kann festgehalten werden, dass sich die\nallgemeine Situation von D.____ und E.____ im Kontext des pädagogischen Rahmens mit therapeutischer Unterstützung und mit den wichtigen Kontaktmöglichkeiten zu den Eltern langsam\nstabilisiert. Aufgrund der familiären Vorgeschichte brauchen die beiden Kinder aber viel Sicherheit, Stabilität, Verlässlichkeit, Vertrautheit und ihren gewohnten klaren Rahmen (vgl. Bericht\nder Beiständin vom 29. Oktober 2012). Aus den vorstehenden Erwägungen ist ersichtlich, dass\neine Rückführung nach Hause zu ihren Eltern in eine noch immer instabile Situation die weitere\nkörperliche und seelische Entwicklung der Kinder massiv gefährden würde. In einem ersten\nSchritt hat zunächst eine Ausweitung der Besuchsrechtsmodalitäten zu erfolgen und diese\nmuss sich bewähren und festigen, damit die Kinder darauf aufbauend in persönlicher sowie\nschulischer Hinsicht weitere Entwicklungsschritte machen können. Das Kinderheim hat in der\njetzigen Phase eine wichtige Funktion als Auffangnetz und Schutzraum in Situationen, in denen\ndie Eltern an den Wochenenden an ihre Grenzen kommen oder es zu Überforderungssituationen kommt, in denen Gefahr besteht, dass es zu einer schlimmen Eskalation kommen könnte\n(vgl. Bericht der Beiständin vom 29. Oktober 2012). Obwohl eine Verbesserung der gesamten\nSituation von allen Parteien festgestellt wurde, liegen zum heutigen Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Rückplatzierung noch nicht vor. Eine überstürzte und unvorbereitete Aufhebung\ndes Obhutsentzugs könnte derzeit den Stabilisierungsprozess innerhalb der Familie kontraproduktiv beeinflussen. Den Beschwerdeführern kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie geltend\nmachen, es liege keine Gefährdung des Kindeswohls vor. Es ist an dieser Stelle schliesslich\nfestzuhalten, dass das Kinderheim H.____ über eine Bewilligung verfügt und auch regelmässig\nkontrolliert wird. Wie der Heimleiter anlässlich der heutigen Verhandlung ausgeführt hat, wurden\nbisher keine Beanstandungen festgestellt. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beanstandungen sind jedenfalls nicht geeignet, die Zuverlässigkeit des Heims in Zweifel zu ziehen. Demzufolge ist weiterhin von der Geeignetheit dieser \"Anstalt\" auszugehen.\n\n7. Zusammenfassend muss eine Gefährdung des Kindeswohls sowohl zum Zeitpunkt der\nVerfügung vom 15. Juni 2012 wie auch zum heutigen Zeitpunkt klar bejaht werden. Die Vormundschaftsbehörde hat die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs und der Fremdplatzierung\nzu Recht als angemessene Massnahme zur Abwendung der Gefahr angesehen und beim Kinderheim H.____ handelt es sich eindeutig um eine geeignete Anstalt. Die Massnahme ist somit\nverhältnismässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass der Obhutsentzug und die Fremdplatzierung keine Sanktionen darstellen und auch kein Verschulden der Eltern voraussetzen (PETER BREITSCHMID, a.a.o., Rn 4 zu Art. 307 ZGB). Die Massnahme erfolgt\nunabhängig von einem allfälligen Verschulden der Eltern allein aufgrund der zu bejahenden\nGefährdung des Kindeswohls.\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n8.1 Es bleibt, über die Kosten zu entscheiden. Nach § 20 Abs. 1 und 3 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der\nunterliegenden Partei in angemessenem Aufwand auferlegt. Folglich gehen vorliegend die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu Lasten der Beschwerdeführer. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch von der Gerichtskasse übernommen.\n\n8.2 Die ausserordentlichen Kosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO\nwettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird das Honorar der\nRechtsvertreterin der Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat in ihrer Honorarnote vom 5. Oktober 2012 einen Zeitaufwand\nvon insgesamt 10 Stunden geltend gemacht, wobei 4 Stunden für die heutige Parteiverhandlung hinzugerechnet werden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-- gemäss § 3 Abs. 2 der\nTarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 resultiert somit ein Honorar von Fr. 2'752.70 (inkl. Auslagen sowie 8% Mehrwertsteuer), das der Rechtsvertreterin der\nBeschwerdeführer aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.\n\n"}