{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=601e6634-660d-4c45-8efc-6310aa07bb37&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "f595c846c7e00ba6310074297e58299b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7a188742-b8ce-42ad-a2dc-0f68ad719886", "Checksum": "c3a3be5e5da5dfeee187e07132032a48"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 201", "810 2012 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 201 (810 2012 201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Fremdplatzierung von D. und E. 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Der Heimleiter verwies\nzudem auf die Aussage der behandelnden Kinderärztin, wonach die beiden Buben gesund seien.\n\n6.4 M.____ legte schliesslich dar, dass ein Austritt der Kinder, insbesondere nach einem\nlängeren Heimaufenthalt, gut vorbereitet sein sollte. Eine solche Rückführung sollte schrittweise\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nerfolgen und verschiedene Steigerungsphasen enthalten. Dies sei jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da die nötigen stabilen Bedingungen nicht vorgelegen hätten. Die\nEltern würden sich Mühe geben, bräuchten aber nach wie vor Hilfe und müssten diese auch\nannehmen. Unterstützung im Rahmen einer längerfristigen Erziehungsbeistandschaft oder einer\nsozialpädagogischen Familienhilfe wäre in diesem Fall sehr ratsam, jedoch müsste auch dies\nerst etabliert werden.\n\n6.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, es liege sicher kein Fall von schwerer Kindsmisshandlung vor, es gebe zum jetzigen Zeitpunkt nicht einmal konkrete Hinweise auf eine Gefährdung der Kinder. Erziehungsschwierigkeiten und \"problematische Kinder\" würden keinen\nsolchen Eingriff rechtfertigen. Die Kinder seien jedoch zu keinem Zeitpunkt in ihrer geistigen\noder körperlichen Gesundheit beeinträchtigt gewesen. Die Kindsmutter habe sich aufgrund ihrer\neigenen Erkrankung mit zwei kleinen Kindern überfordert gefühlt und einer vorübergehenden\nBetreuung im Kinderheim zugestimmt. Mittlerweile sei die Kindsmutter gestärkt und die Ehe der\nKindseltern verlaufe wieder in gesunden Bahnen. Der vermehrte Kontakt zu den Eltern sowie\ndie weiteren Unterstützungsmassnahmen der Kinder, wie die Logopädie bei E.____, die Psychomotoriktherapie und das Fussballtraining bei D.____, hätten sich positiv auf die Entwicklung\nder Kinder ausgewirkt. So seien auch die schulischen Leistungen von D.____ als gut bis sehr\ngut bewertet worden.\n\n6.6 Die Beiständin von D.____ und E.____, J.____, gibt an, sie sei seit zwei Jahren für die\nbeiden Söhne der Beschwerdeführer zuständig und begleite diese während der Platzierung. Die\nexternen Hilfestellungen hätten bei der Familie zu einer positiven Entwicklung beigetragen, wobei noch weiterer Entwicklungsbedarf bestehe und die Stabilität der Kinder gefestigt werden\nmüsse. Bis jetzt seien noch keine regelmässigen Betreuungen oder ganze Ferienaufenthalte\nbei den Eltern durchgeführt worden und dies sei eine zwingende Voraussetzung, damit die bestehende Platzierung aufgehoben werden könne. Seit vier bis fünf Wochen würden beide Kinder gemeinsam das ganze Wochenende bei ihren Eltern zu Hause verbringen.\n\n6.7 Die Vormundschaftsbehörde macht geltend, dass die Beschwerdeführer anfänglich in\neine Platzierung eingewilligt hätten, nachdem die Vormundschaftsbehörde aufgrund einer Gefährdungsmeldung aktiv geworden sei. Die Erstintervention sei somit aufgrund von akuten Vorfällen erfolgt. Zudem sei die Kindsmutter erst im April 2012 wieder zu ihrem Ehemann gezogen,\nnachdem sie längere Zeit getrennt gelebt hätten. An der heutigen Parteiverhandlung verwies\ndie Vormundschaftsbehörde im Wesentlichen auf ihren Entscheid und wiederholte, dass der\nRückplatzierung eine längerfristige und zuverlässige Vorbereitung vorausgehen müsse, was im\nvorliegenden Fall noch nicht gegeben sei und die momentane Situation aus diesem Grund eine\nAufhebung der bestehenden Massnahme noch nicht erlaube.\n\n6.8 Aus den Akten wie auch aus den Äusserungen der Vormundschaftsbehörde und der\nAuskunftspersonen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung geht hervor, dass eine Gefährdung des Kindeswohls auch weiterhin besteht. Seit der Platzierung im Kinderheim haben\nD.____ und E.____ in ihrer Gesamtentwicklung gute Fortschritte gemacht, jedoch sind beide\nKinder noch äusserst abhängig von klaren Strukturen und einem geregelten Alltag. Fallen die\n\n"}