{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=601e6634-660d-4c45-8efc-6310aa07bb37&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "f595c846c7e00ba6310074297e58299b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7a188742-b8ce-42ad-a2dc-0f68ad719886", "Checksum": "c3a3be5e5da5dfeee187e07132032a48"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 201", "810 2012 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 201 (810 2012 201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Fremdplatzierung von D. und E. 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Bezüglich des Beweisgrades gilt, dass eine Tatsache erst als bewiesen angenommen werden darf, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dies ist der Fall, wenn die\nBehörde respektive das Gericht von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint. Aufgrund obiger Ausführungen und der vorliegenden\nAktenlage besteht kein Zweifel daran, dass im Zeitpunkt der Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs eine Gefährdung des Kindeswohls von D.____ und E.____ gegeben war. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, haben die rechtsanwendenden Behörden und Gerichte zu beachten, dass insbesondere kinderpsychiatrische Gutachten einschneidende Auswirkungen für alle\nBeteiligten (Eltern und Kinder) haben. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Verwaltungsrecht muss daher zuerst versucht werden den Sachverhalt mit weniger einschneidenden Mitteln abzuklären. Ein kinderpsychiatrisches Gutachten darf nicht ohne vorheriges Ausschöpfen weniger eingreifender Ermittlungsmassnahmen angeordnet werden. Die Vormundschaftsbehörde hat anlässlich ihrer Abklärungen im Vorfeld ihres Entscheids alle Personen im\nUmfeld der beiden betroffenen Kinder angehört und sich auf diesem Weg ein Bild der aktuellen\nSituation bzw. der Möglichkeit einer Gefährdung machen können. Dass sich die Beeinträchtigung des Kindeswohls bereits verwirklicht hat, ist nicht erforderlich und soll gerade verhindert\nwerden (vgl. E. 4.4 hiervor). Insofern kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt aufgrund\nder Aktenlage genügend erstellt war. Die Vormundschaftsbehörde hat daher zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet.\n\n5.4 Gemäss Art. 314 Ziff. 1 ZGB sind Kinder vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen\nin geeigneter Weise durch die Vormundschaftsbehörde oder durch die beauftragte Drittperson\npersönlich anzuhören, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen\n(vgl. auch Art. 144 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich hierbei um die innerstaatliche Kodifizierung des\nin Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UKRK) vom\n20. November 1989 verankerten Grundsatzes, wonach Kinder anzuhören sind, wenn ein Ge-\nrichts- oder Verwaltungsverfahren ihre Angelegenheiten betrifft (CHRISTOPH HÄFELI, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: ZVW, 56 1-2/2001 S. 111 ff., S. 122). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist Art. 12 Abs. 2 UKRK direkt anwendbar (BGE 124 III 93\nE. 3a). Die Kinder sind jedoch nicht zwingend persönlich anzuhören, sondern lediglich in ange-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmessener Weise. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden (vgl.\nBGE 124 III 90 E. 3b und 3c, 124 II 368 E. 3c).\n\n5.5 In Anwendung dieser Bestimmung wurden D.____ und E.____ am 31. Oktober 2012\ndurch die Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts\npersönlich angehört. Die beiden Kinder äusserten sich zusammenfassend dahingehend, dass\ndie Situation, wie sie jetzt ist, für sie gut sei. Es gehe ihnen gut im Heim. Somit ist festzuhalten,\ndass zwar im Vorfeld der Beibehaltung der Kindesschutzmassnahmen die Kinder nicht angehört\nwurden, die Anhörung aber im darauf folgenden Verfahren vor dem Kantonsgericht nachgeholt\nund damit das rechtliche Gehör der Kinder nach Art. 314 Abs. 1 ZGB gewahrt wurde.\n\n5.6 Auch dem Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip ist unter diesen Umständen\ngenügend Rechnung getragen worden. Die Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahmen\nam 15. Juni 2012 war demzufolge nicht zu beanstanden.\n\n6.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Platzierung der beiden Kinder im Kinderheim H.____\nauch heute noch notwendig und angemessen ist.\n\n6.2 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt M.____, Leiter des Kinderheims H.____,\naus, die Kinder seien mittlerweile so weit, dass sie ein ganzes Wochenende bei den Eltern zu\nHause sein könnten. Die Eltern würden auch immer zu den Gesprächen im Heim erscheinen\nund würden sich auch regelmässig im Heim melden, um allfällige Fragen oder Anliegen zu diskutieren. Damit die ganze familiäre Situation jedoch stabil werde und die Kinder sieben Tage\ndie Woche bei ihren Eltern wohnen könnten, brauche es noch einige Zeit. Bei den Aufenthalten\nzu Hause sei es oft vorgekommen, dass die Eltern mit der Erziehungssituation überfordert gewesen und die Kinder frühzeitig ins Heim zurückgekommen seien. Somit hätten in der Vergangenheit die Besuchsrechtsregeln stetig angepasst werden müssen. Bei den Eltern seien zwar\nvernünftige Lösungsansätze da, dies genüge jedoch noch nicht, da sie häufig wieder in alte\nVerhaltensmuster zurückfallen würden. Gewalt sei zudem ein Thema gewesen, dies sei auch\nso von den Kindern erzählt worden und im Heim sei es im letzten halben Jahr zwischen Vater\nund Sohn zu einem Vorfall von verbaler Gewalt gekommen.\n\n"}