{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=601e6634-660d-4c45-8efc-6310aa07bb37&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "f595c846c7e00ba6310074297e58299b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7a188742-b8ce-42ad-a2dc-0f68ad719886", "Checksum": "c3a3be5e5da5dfeee187e07132032a48"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 201", "810 2012 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 201 (810 2012 201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Fremdplatzierung von D. und E. 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Die Kindsmutter wolle eine Erziehungshilfe am Wochenende, da es erneut\neine sehr schwierige Phase gewesen sei. Zudem sei es vorgekommen, dass E.____ verfrüht\nins Heim zurückgebracht werden musste, weil die Kindsmutter sich überfordert gefühlt habe.\nZurzeit sei jeweils nur ein Kind und nie über Nacht bei den Eltern zu Hause. Die Standortgespräche sollten weiterhin in kurzen Abständen erfolgen, so könne dann über eine Erweiterung\ndes Besuchsrechts diskutiert werden. Die Kindsmutter hielt anlässlich dieser Anhörung fest,\ndass sie sich nach einer Unterleibsoperation nun wieder gesund fühle. Ihre Kinder würden nicht\nimmer im Heim sein wollen, obschon D.____ sehr am Heim, seinen Kollegen und am Fussball\nhänge. Da es einige Schwierigkeiten gegeben habe, habe sie überlegt, zuerst nur einen Sohn\nnach Hause zu holen, sie sei jedoch von dieser Idee abgekommen, da dies ungerecht sei. Die\nKindsmutter führte weiter aus, dass sich die Kindseltern nicht mehr streiten würden. Früher hätten sie sich keine Mühe mehr gegeben und sehr viel gestritten, jetzt sei es jedoch harmonisch\nund schön. Beim darauffolgenden Beschluss der Vormundschaftsbehörde verwies diese zusätzlich auf das Gutachten der UPK vom 12. April 2010. In diesem Gutachten wurde unter anderem festgehalten, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern erheblich eingeschränkt sei. Eine\ndauerhafte, d.h. über einen längeren Zeitraum zu leistende Erziehungsarbeit (z.B. kontinuierlich\nals Hauptverantwortliche, wenn die Kinder bei ihnen leben würden), würde mit grosser Wahrscheinlichkeit immer wieder zu vorübergehenden oder chronischen Überforderungssituationen\nund damit zu kindeswohlgefährdenden Momenten führen. Es könne aufgrund der beschriebenen Befunde nicht davon ausgegangen werden, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern durch\npädagogische Beratung oder direkte pädagogische Unterstützung im Alltag ausreichend und\ninnert nützlicher Frist verbessert werden könne.\n\n5.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist erstellt, dass die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs und der Platzierung von D.____ und E.____ zu ihrem Wohl erfolgten. Die Fremdplatzierung sollte Kontinuität und Sicherheit in die Entwicklung der beiden Kinder bringen und die\nfamiliäre Situation zu Hause bei ihren Eltern stabilisieren und festigen. Ohne Aufrechterhaltung\nder Kindesschutzmassnahmen hätte damit gerechnet werden müssen, dass eine Rückkehr in\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndie (alleinige) Obhut der Eltern zu ernsthaften Schwierigkeiten in der Entwicklung der Kinder\ngeführt hätte, da zu befürchten war, dass die Eltern nicht in der Lage waren, ausreichend für\ndas Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Im Übrigen wurden diese Massnahmen nicht auf unbeschränkte Dauer angelegt, sondern nur so weit, als die familiäre Situation der Beschwerdeführer wieder soweit stabil und verlässlich ist, als dass sie die Kinder wieder zu sich nehmen und\nmit ihnen wieder zusammen leben können. Es bestand daher im Zeitpunkt des Beschlusses ein\nüberwiegendes öffentliches Interesse, dieser Gefährdung des Kindeswohls durch die Fremdplatzierung zu begegnen.\n\n"}