{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=601e6634-660d-4c45-8efc-6310aa07bb37&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "f595c846c7e00ba6310074297e58299b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7a188742-b8ce-42ad-a2dc-0f68ad719886", "Checksum": "c3a3be5e5da5dfeee187e07132032a48"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 201", "810 2012 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 201 (810 2012 201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Fremdplatzierung von D. und E. (Beschluss der Vormundschaftsbehörde C. vom 11. Juni 2012)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:12", "Checksum": "b5762f5175a4bb6bebd735d0b3dbb4bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 201 (810 2012 201)\nRegeste:\nObhutsentzug und Fremdplatzierung von D. und E. (Beschluss der Vormundschaftsbehörde C. vom 11. Juni 2012)\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzu beachten sind. Sind also verschiedene Massnahmen gleichermassen geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, so ist diejenige zu wählen, welche am wenigsten einschränkend\nist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die am schwersten wiegende Massnahme erst nach Anwendung, Ausschöpfung und Misserfolg schwächerer Eingriffe angeordnet werden darf (MARTIN\nSTETTLER, Schweizerisches Privatrecht [SPR] Band III/2, Basel 1992, S. 499). Vielmehr darf\nund muss ein stärkerer Eingriff von Anfang an vorgenommen werden, wenn angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls von vornherein feststeht, dass mildere Vorkehren zur Abwendung der Gefährdung nicht ausreichen. Art. 310 ZGB will wie die anderen Kindesschutzmassnahmen in erster Linie vorbeugen und soll nicht erst dann zum Zuge kommen, wenn bereits grosser Schaden angerichtet ist, sondern dann, wenn Zeichen eines beginnenden Schadens dazu auffordern, grösseren Schaden zu verhindern (LUSTENBERGER, a.a.O., S. 37; CARLO\nALBERTO DI BISCEGLIA, Die Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307, 308 und 310 ZGB und\nihre einschränkende Wirkung auf die elterliche Gewalt, Diss. Basel 1979, S. 23). So setzt ein\nObhutsentzug nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse\nsich die Gefährdung mit solchen abwenden (PETER BREITSCHMID, a.a.O., Rn 3 zu Art. 310\nZGB). Die Anstaltseinweisung eines Kindes ist demnach nur zulässig, wenn die Gefährdung\ndes Kindes so ernstlich ist, dass andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind\noder im vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. LUSTENBERGER, a.a.O., S. 36 f.). Im Weiteren ist eine Anstaltseinweisung nur verhältnismässig, wenn mit ihr das angestrebte Ziel überhaupt erreicht werden kann (THOMAS GEISER in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2010, Rn 14 zu Art. 397a ZGB). Im Ergebnis heisst dies, Eignung der\nMassnahme und Eignung der Anstalt vorausgesetzt, dass Vor- und Nachteile, welche eine Anstaltseinweisung für die betroffene Person bringen, gegeneinander abgewogen werden müssen. Die stationäre Versorgung muss aber die allerletzte Möglichkeit darstellen.\n\n4.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob das Kindeswohl gefährdet ist, müssen die ganzen\nUmstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Verwaltungsbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 VwVG BL; HELMUT HENKEL, Die Anordnung von\nKindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 rev. ZGB, Zürich 1977, S. 157 ff.). Auch das Gericht stellt im Rahmen einer Beschwerde gegen angeordnete Kindesschutzmassnahmen nach\nArt . 307 ff. ZGB von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest und ist in\nder Beweiswürdigung frei (§ 12 Abs. 1 VPO). Die Verwaltungsbehörde darf eine Tatsache erst\ndann als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dies ist der Fall, wenn sie\nvon deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 289). Zur Sachverhaltsermittlung kommen im Rahmen der\nAnordnung von Kindesschutzmassnahmen insbesondere Auskünfte der Parteien oder von\nDrittpersonen, Auskünfte anderer Behörden im Rahmen der Rechtshilfe, Augenschein und Gutachten als Beweismittel in Frage (vgl. § 9 Abs. 3 VwVG BL und § 12 Abs. 2 VPO). Die rechtsanwendenden Behörden und Gerichte haben aber zu beachten, dass insbesondere kinderpsychiatrische Gutachten einschneidende Auswirkungen für alle Beteiligten (Eltern und Kinder)\nhaben. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Verwaltungsrecht muss daher zuerst versucht werden, den Sachverhalt mit weniger einschneidenden Mitteln abzuklären. Ein\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkinderpsychiatrisches Gutachten darf nicht ohne vorherige Anhörung und Ausschöpfung möglicher weniger eingreifender Ermittlungen angeordnet werden (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des\nKindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, Rn 27.63 mit Hinweis).\n\n4.5 Entsprechend dem unter E. 4.2 und 4.3 hiervor Gesagten sind für die Anstaltsunterbringung einer minderjährigen Person die Art und der Schweregrad der Gefährdung des Kindes\noder der drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohls massgebend. Da es sich bei der\nFremdplatzierung um eine sehr weitreichende Massnahme handelt, welche tief in die Interessen\nder Eltern, vor allem aber auch der Kinder eingreift, sind an das Ausmass der Gefährdung des\nKindeswohls hohe Anforderungen zu stellen.\n\n"}