{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=601e6634-660d-4c45-8efc-6310aa07bb37&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "f595c846c7e00ba6310074297e58299b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7a188742-b8ce-42ad-a2dc-0f68ad719886", "Checksum": "c3a3be5e5da5dfeee187e07132032a48"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 201", "810 2012 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 201 (810 2012 201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Fremdplatzierung von D. und E. 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Mit dieser Massnahme wird den Eltern das Recht und die Pflicht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes behördlich entzogen. Bei einer Anstaltseinweisung gegenüber dem\nKind für längere oder unbestimmte Dauer ist dies unbedingt notwendig, ansonsten die Eltern\ndie behördliche Massnahme jederzeit durchkreuzen könnten, indem sie das Kind kraft ihres\nElternrechts aus der Anstalt zurückholen. Im vorliegenden Fall wurde mit der angefochtenen\nVerfügung der Vormundschaftsbehörde vom 15. Juni 2012 demzufolge nicht nur die Einweisung in eine Anstalt angeordnet, sondern auch der Entzug der elterlichen Obhut aufrechterhalten.\n\n3.2 Wird einer mündigen oder entmündigten Person die Freiheit fürsorgerisch entzogen,\nbeurteilt das Kantonsgericht in konstanter Praxis nicht nur, ob die angefochtene Verfügung im\nZeitpunkt ihres Erlasses gerechtfertigt war, sondern auch, ob sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheides aufrechterhalten werden kann. Diese Praxis kann ohne weiteres auf das Verfahren bei\nder Anstaltseinweisung von Unmündigen übertragen werden. Dies ergibt sich einerseits aus Art.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n314a ZGB, wonach die Bestimmungen der FFE gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss anwendbar sind, wenn ein Kind in einer Anstalt untergebracht wird. Anderseits ist die Vormundschaftsbehörde (und im Beschwerdefall das Gericht) nach Art. 313 ZGB\nverpflichtet, geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Denn häufig liegt zwischen der Anhängigmachung der Beschwerde und dem Entscheid des Kantonsgerichts eine erhebliche Zeitspanne, in der sich die Verhältnisse ändern können. Somit ist zu prüfen, ob der angefochtene\nObhutsentzug und die Fremdplatzierung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gerechtfertigt\nwaren und zum aktuellen Zeitpunkt immer noch rechtens sind. Bei der Beurteilung, ob das Kindeswohl gefährdet ist, müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist, wobei\nnicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat (BERNHART CHRISTOPH,\nHandbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rn 240).\n\n4.1 Analog zu den Verfahren betreffend FFE ist somit vorweg zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Platzierung von D.____ und E.____ im Kinderheim H.____ im Juni 2012 gerechtfertigt war.\n\n4.2 Die Gründe, welche die Einweisung einer unmündigen Person in eine Anstalt und damit\nauch die Entziehung der elterlichen Obhut rechtfertigen können, sind in Art. 310 ZGB geregelt.\nGemäss Abs. 1 ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung kann wegen Unerfahrenheit, Überforderung, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit,\nGleichgültigkeit oder Pflichtverletzung der Eltern gegeben sein. Es ist unerheblich, welche Ursachen zur Gefährdung führen. Sie können in den Anlagen oder im Fehlverhalten des Kindes,\nder Eltern oder in der weiteren Umgebung liegen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2002,\n5C.34/2002, E. 2a, in: Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 2002 S. 625, und Urteil des\nBundesgerichts vom 30. August 2001, 5C.112/2001, E. 2a, in: FamPra.ch 2002 S. 405). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung der Obhut und Fremdplatzierung. Die\nUrsache der Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der\nfür seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert\nwird (BERNHART, a.a.o., Rn 240). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 5 Ziffer 1 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950\ngenügt bei Unmündigen die Notwendigkeit zur überwachten Erziehung als Grund für die Unterbringung in einer Anstalt (Entscheid der Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen vom\n22. Juli 1981, in: ZVW 1982, S. 112).\n\n4.3 Die materiellen Voraussetzungen für die Anstaltseinweisung gegenüber Minderjährigen\nsind somit weiter und zum Teil auch anders als jene bei Mündigen und Entmündigten. Massgeblich bei der Anstaltsunterbringung des Kindes ist nicht die Art und der Schweregrad einer\nbereits eingetretenen Persönlichkeitsschädigung, sondern Art und Schweregrad der Gefährdung des Kindes oder der drohenden Beeinträchtigung des Kindeswohls (vgl. BERNHART, a.a.o.,\nRn 240). Eine Gemeinsamkeit der FFE bei Minderjährigen und derjenigen bei Erwachsenen\nbesteht darin, dass in jedem Fall die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität\n\n"}