{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=601e6634-660d-4c45-8efc-6310aa07bb37&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "f595c846c7e00ba6310074297e58299b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7a188742-b8ce-42ad-a2dc-0f68ad719886", "Checksum": "c3a3be5e5da5dfeee187e07132032a48"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 201", "810 2012 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 201 (810 2012 201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Fremdplatzierung von D. und E. 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Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die\nBeschwerde einzutreten.\n\n1.5 In formeller Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass dem Kantonsgericht bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 45 lit. c VPO volle Kognition zukommt. Es kann\nsomit die Angemessenheit des Entscheids der Vormundschaftsbehörde prüfen.\n\n1.6 Gestützt auf § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der\nStrafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 finden Urteilsberatungen in Verfahren\nbetreffend Kindesschutzmassnahmen nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt,\nweshalb das Gericht eine geheime Beratung durchführt. Das in dieser Beratung gefällte Urteil\nwird, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, nach § 19 Abs. 1 VPO den Parteien\nschriftlich eröffnet.\n\n2.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vormundschaftsbehörde habe die Erziehungsfähigkeit\nder Beschwerdeführer nicht geprüft, wodurch sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Der angefochtene Beschluss sei dadurch fehlerhaft und verletze das rechtliche Gehör,\nda die Gründe für die Beibehaltung des Obhutsentzugs nicht näher ausgeführt worden seien\nund keine Güterabwägung zwischen den beteiligten Interessen vorgenommen worden sei.\n\n2.2 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör und ist auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 der Kantonsverfassung\ndes Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 18 Abs. 1\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 fest geschrieben. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2\nBV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung\nzu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen\n(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,\nZürich/St.Gallen 2010, Rn 1705 f.). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen\ngenannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem\nEntscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar,\nwenn sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränkt\n(RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER,\nÖffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rn 345).\n\n2.3 Im Anschluss an eine kurze Darstellung des Sachverhalts führt die Vormundschaftsbehörde im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Situation weiterhin instabil darstelle und\nes keine klaren Anzeichen gebe, dass eine Rückführung nach Hause zum jetzigen Zeitpunkt\nErfolg verspreche. Da das Besuchsrecht sehr eingeschränkt und seit einigen Wochen ohne\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nÜbernachtung ausgeübt werde und weiterhin eine enge Begleitung der Eltern erforderlich erscheine, seien noch zu wenige Indikatoren vorhanden, welche eine Beurteilung der Tragfähigkeit zu Hause erlauben würden. Die Aufrechterhaltung des Obhutsentzugs sowie der Verbleib\nder Kinder im Kinderheim H.____, parallel zu einer koordinierten und dokumentierten Besuchsrechtsregelung stelle vorläufig die geeignete Massnahme dar. Unter Verweis auf Art. 273 Abs. 1\nZGB erscheine es sinnvoll, das Besuchsrecht durchdacht und sukzessive auszudehnen. Zusätzlich wurde auf das Protokoll der Anhörung vom 30. Mai 2012 verwiesen, an welcher den\nKindseltern sowie der Beiständin die Situation erörtert worden sei und die Parteien Gelegenheit\ngehabt hätten, ihre Wahrnehmung und ihre Anliegen darzulegen.\n\n2.4 Wie aus den Akten ersichtlich ist, geht dem vorliegend angefochtenen Entscheid eine\nlängere Vorgeschichte sowie verschiedene Standortgespräche zwischen den Parteien voraus.\nDie Vormundschaftsbehörde stellt in ihrem Entscheid in einem ersten Schritt den Sachverhalt\ndar, auf welchen sie sich bei ihrer Entscheidung stützt, um sodann unter Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen, weshalb der Obhutsentzug sowie die Fremdplatzierung die\ngeeigneten Massnahmen darstellen und aufrechterhalten werden sollen. Die Vormundschaftsbehörde hat den Beschwerdeführern somit eine Begründung ihres Entscheids aufgezeigt und\ndargelegt, von welchen Überlegungen sie bei der Einschätzung und Abwägung der vorliegenden Situation und den möglichen Massnahmen ausgegangen ist. Gestützt darauf war es den\nBeschwerdeführern möglich, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und die möglichen\nKonsequenzen sowie das weitere Vorgehen abzuschätzen. Die Vormundschaftsbehörde ist\nsomit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Eine Verletzung des Anspruchs\nauf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor.\n\n"}