{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=601e6634-660d-4c45-8efc-6310aa07bb37&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "f595c846c7e00ba6310074297e58299b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7a188742-b8ce-42ad-a2dc-0f68ad719886", "Checksum": "c3a3be5e5da5dfeee187e07132032a48"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 201", "810 2012 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 201 (810 2012 201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Fremdplatzierung von D. und E. (Beschluss der Vormundschaftsbehörde C. vom 11. Juni 2012)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:46:12", "Checksum": "b5762f5175a4bb6bebd735d0b3dbb4bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 201 (810 2012 201)\nRegeste:\nObhutsentzug und Fremdplatzierung von D. und E. (Beschluss der Vormundschaftsbehörde C. vom 11. Juni 2012)\n\n1.1 Gemäss Art. 315 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom\n10. Dezember 1907 sind im Bereich der Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich die vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes örtlich zuständig. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen\nWohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Wechselt der Wohnsitz\ndes Kindes während eines laufenden Verfahrens, verbleibt die örtliche Zuständigkeit bis zum\nEntscheid an jenem Ort, wo das Verfahren angehoben wurde (BGE 101 II 11). Der betroffene\nElternteil bzw. das betroffene Kind soll sich nicht durch einen Wohnsitzwechsel der Massnahme\nentziehen können. Lediglich der Vollzug einer rechtskräftig angeordneten Massnahme ist der\nneuen Wohnsitzbehörde zu übertragen (PETER BREITSCHMID in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.],\nBasler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2010, Rn 18 zu Art. 315-315b ZGB, mit Hinweisen). Wenn\ndas Kind seinen Wohnsitz gewechselt hat, bleibt praxisgemäss die bisherige Vormundschaftsbehörde zur Führung der Massnahme verpflichtet, bis die neue Behörde die Übernahme beschlossen und für die Führung des Mandats eine Person eingesetzt hat (vgl. ZVW 1997 S. 185\nNr. 22). Das Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen gegenüber D.____ und E.____\nwurde in einem Zeitpunkt eingeleitet, als ihr Wohnsitz in C.____ war und die zuletzt verfügten\nKindesschutzmassnahmen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerdegegnerin weist anlässlich der heutigen Parteiverhandlung überdies darauf hin, dass die behördliche Zuständigkeit in\nder vorliegenden Angelegenheit in Absprache mit der Vormundschaftsbehörde L.____ bis Ende\nDezember 2012 bei ihr verbleibe. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Vormundschaftsbehörde C.____ gemäss Art. 315 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEinführung des Zivilgesetzes (EG ZGB) vom 16. November 2006 für die Anordnung der vorliegend zur Diskussion stehenden Kindesschutzmassnahmen zuständig.\n\n1.2.1 Das Verfahren für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 314 Abs.\n1 ZGB richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Wird ein Kind von einer vormundschaftlichen Behörde in einer Anstalt untergebracht, so gelangen gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB\nsinngemäss die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE; Art. 397d, 397e, 397f ZGB) zur Anwendung. Nach der Praxis\ndes Kantonsgerichts ist jede Platzierung einer unmündigen Person an einem Ort, wo sich diese\nnatürlicherweise nicht aufhalten würde, als Anstaltseinweisung im Sinne von Art. 314a Abs. 1\nZGB zu qualifizieren (vgl. Entscheid des früheren Verwaltungsgerichts i.S. X. vom 27. Februar\n1991 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991 S. 98; Entscheid\ndes Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 10. November 2010, 810 10 134/356, E. 2.3). Diese Auslegung steht im Einklang mit der weiten Umschreibung des Anstaltsbegriffs in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 121 III\n306 E. 2b). Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur für die Unterbringung des Kindes in einer\nPflegefamilie.\n\n1.2.2 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2012 wurde nebst der Aufrechterhaltung des am 16. Juni 2009 verfügten Obhutsentzugs über E.____ und D.____ deren\nweitere Platzierung im Kinderheim H.____ in I.____ angeordnet. Es handelt sich dabei um eine\nAnstaltsunterbringung im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB. Dies hat zur Folge, dass die das\nVerfahren der FFE betreffenden bundesrechtlichen (insbesondere Art. 397 ff. ZGB) bzw. kantonalrechtlichen (§ 90 ff. EG ZGB) Bestimmungen sinngemäss zur Anwendung gelangen (vgl.\nMARKUS LUSTENBERGER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg im Uechtland [i.Ue.] 1987, S. 109 ff.).\n\n1.3 Art. 397d Abs. 1 ZGB räumt dem Betroffenen oder einer ihm nahe stehenden Person für\nden Fall einer Einweisung in eine Anstalt durch eine vormundschaftliche Behörde die Möglichkeit ein, innerhalb von zehn Tagen nach der Mitteilung des Entscheides beim zuständigen Gericht Beschwerde zu erheben. Das kantonale Recht regelt in diesem Zusammenhang, welches\nGericht zuständig ist. Gemäss § 100 Abs. 1 EG ZGB kann gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen über die Unterbringung in einer Anstalt bei der Abteilung Ver-\nfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden. Diese Bestimmung ist analog auf die angefochtene Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom\n15. Juni 2012 anzuwenden. Gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts ist die vormundschaftliche Massnahme des Obhutsentzugs aber nur dann direkt durch das Kantonsgericht zu\nbeurteilen, wenn gleichzeitig eine Fremdplatzierung verfügt und angefochten wird. Andernfalls\nrichtet sich die Zuständigkeit nach § 63 EG ZGB, wonach die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen für Beschwerden gegen die Entscheide der Vormundschaftsbehörden zuständig\nist. Da vorliegend nebst dem Obhutsentzug auch die Fremdplatzierung aufrecht erhalten wurde,\nist das Kantonsgericht für die gegen die Verfügung vom 15. Juni 2012 gerichtete Beschwerde\nvom 25. Juni 2012 direkt zuständig.\n\n"}