{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=601e6634-660d-4c45-8efc-6310aa07bb37&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "f595c846c7e00ba6310074297e58299b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-201_2012-11-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7a188742-b8ce-42ad-a2dc-0f68ad719886", "Checksum": "c3a3be5e5da5dfeee187e07132032a48"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 201", "810 2012 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.11.2012 810 12 201 (810 2012 201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Fremdplatzierung von D. und E. 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November 2012 (810 12 201)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch\n\nObhutsentzug und Heimplatzierung\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Bruno\nGutzwiller, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert\n\nParteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Martina de\nRoche, Advokatin, Basel\n\ngegen\n\nVormundschaftsbehörde C.____, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Obhutsentzug und Fremdplatzierung von D.____ und E.____ (Beschluss der Vormundschaftsbehörde C.____vom 11. Juni 2012)\n\nA. E.____, geboren am 3. März 2004, und D.____, geboren am 9. Juni 2001, wurden\nim Einverständnis ihrer Eltern im Oktober 2007 zuerst im Durchgangsheim F.____ in G.____\nund später im März 2008 im Heim H.____ in I.____ platziert.\nB. Nachdem die Kindseltern am 24. April 2009 die Vormundschaftsbehörde C.____\n(Vormundschaftsbehörde) um die Rückplatzierung ihrer beiden Kinder ersucht hatten, wurde\nmit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 23. Juni 2009 die elterliche Obhut über die beiden Kinder D.____ und E.____ gestützt auf Art. 310 Abs.1 ZGB vorläufig im Einverständnis der\nEltern entzogen und festgestellt, dass die beiden Kinder weiterhin im Heim H.____ platziert\nbleiben. Ein Austritt oder eine Umplatzierung aus dieser Institution könne nur mit Bewilligung\nder Vormundschaftsbehörde und frühestens nach Vorliegen eines Gutachtens erfolgen. Aufgrund des Gutachtens der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 12. April\n2010 beschloss die Vormundschaftsbehörde am 18. Mai 2010, dass die elterliche Obhut der\nKindseltern über ihre beiden Söhne aufgehoben bleibt und die Platzierung der beiden Kinder im\nHeim H.____ aufrechterhalten wird.\n\nC. J.____, Amtsvormundschaft K.____, wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 21. März 2012 per 1. April 2012 für E.____ und D.____ als Beiständin ernannt.\n\nD. Mit Schreiben vom April 2012 ersuchte die Kindsmutter die Vormundschaftsbehörde\num die Heimkehr ihrer Kinder. Mit Beschluss vom 15. Juni 2012 hielt die Vormundschaftsbehörde fest, dass die elterliche Obhut der Kindseltern über D.____ und E.____ weiterhin aufgehoben und die Platzierung von E.____ und D.____ gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314a\nZGB im Kinderheim H.____ aufrechterhalten bleibt. Ein Austritt oder eine Umplatzierung aus\ndieser Institution könne nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Vormundschaftsbehörde erfolgen. Die Beiständin wurde zudem gebeten, die Besuchsrechtsregelung zu koordinieren. Zur\nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Situation weiterhin instabil darstellen würde. Das Besuchsrecht werde seit einigen Wochen sehr eingeschränkt und ohne\nÜbernachtungen ausgeübt. Zudem erscheine eine enge Begleitung der Eltern als weiterhin erforderlich.\n\nE. Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 15. Juni 2012 erhoben\nA.____ und B.____, vertreten durch Martina de Roche, Advokatin in Basel, mit Eingabe vom\n25. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonalen Vormundschaftsamt. Das Kantonale Vormundschaftsamt überwies die Beschwerde am 28. Juni 2012 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verwaltungs- und Verfassungsrecht (Kantonsgericht). Die\nBeschwerdeführer beantragten in der Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2012, es sei der\nBeschluss der Beschwerdegegnerin betreffend Obhutsentzug und Fremdplatzierung von\nD.____ und E.____ vollumfänglich aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern unverzüglich\ndie Obhut wieder zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge, wobei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im\nWesentlichen ausgeführt, dass sich die Kinder der Beschwerdeführer seit nunmehr fünf Jahren\nin einem Heim befänden, was einzig und alleine geschehen sei, weil sich die Beschwerdeführer\nmit der Erziehung überfordert gefühlt hätten. Die Kinder seien zu keinem Zeitpunkt in ihrer geistigen oder körperlichen Gesundheit beeinträchtigt gewesen.\n\nF. Mit Eingabe vom 2. August 2012 liess sich die Vormundschaftsbehörde vernehmen\nund schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nG. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. September 2012 wurde der Fall der\nKammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche\nProzessführung und Verbeiständung mit Martina de Roche bewilligt.\n\nH. Das Heim H.____ und die Beiständin reichten dem Kantonsgericht mit Schreiben\nvom 27. September 2012 bzw. mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 je einen Bericht über die\naktuelle Situation von D.____ und E.____ ein.\n\nI. Am 31. Oktober 2012 wurden D.____ und E.____ durch die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verwaltungs- und Verfassungsrecht, angehört.\n\nJ. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführer, ihre Rechtsvertreterin sowie zwei Vertreter der Vormundschaftsbehörde C.____ teil. Als Auskunftspersonen werden der Gesamtleiter des Heims H.____ und die Erziehungsbeiständin befragt. Im Rahmen der Parteibefragung erwähnen die Beschwerdeführer, dass sie mittlerweile nach L.____\numgezogen sind.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n"}