Gründe, welche eine sofortige Beschwerdeerhebung als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er sich der Pflicht zur sofortigen Beschwerdeerhebung nicht bewusst gewesen sei, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich und vermag jedenfalls an der Rechtsfolge der Verwirkung nichts zu ändern. Die Beschwerde, welche vom 25. Juni 2012 datiert, ist somit in Bezug auf die gerügten Vorbereitungshandlungen verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.