__ am 18. Mai 2012. Das Flugblatt des Komitees "JA zum Entlastungspaket" datiert vom 23. Mai 2012 und wurde Ende Mai 2012 ausgewählten Haushalten im Kanton zugestellt. Hinsichtlich der gerügten Mängel liegen somit zeitlich klar definierte Anknüpfungspunkte im Sinne der kantonalen Praxis für den Beginn der Beschwerdefrist vor (vgl. BLVGE 1992 S. 15). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er von den Abstimmungsunterlagen und der genannten Publikation nach deren Zustellung keine Kenntnis genommen und die aus seiner Sicht vorliegenden Mängel nicht erkannt hätte. Gründe, welche eine sofortige Beschwerdeerhebung als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.