1.2.4 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, einschliesslich der Frage der Einheit der Materie, betreffen allesamt Vorbereitungshandlungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_203/2011 vom 1. Juli 2011 E. 1.1; CHRIS- TOPH HILLER, a.a.O., S. 326). Die geltend gemachten Mängel mussten daher innert der dreitägigen Frist nach § 90 Abs. 1 GpR und § 39 Abs. 1 und 2 VPO geltend gemacht werden, andernfalls sie verwirkt waren. Wie der Regierungsrat ausführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, erfolgte die Zustellung der Abstimmungsunterlagen in der Einwohnergemeinde X.____ am 18. Mai