Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht räumen, seinen Standpunkt angemessen darzulegen. Er habe es ausserdem unterlassen, auf die besondere Situation des Laufentals und die rechtliche Situation im Hinblick auf den Laufentalvertrag hinzuweisen und diese zu erläutern. Darüber hinaus habe sich der Regierungsrat durch das befürwortende Abstimmungskomitee mit einem Komiteeschreiben, welches er in corpore unterzeichnet habe, in einer fragwürdigen und rechtlich heiklen Art und Weise instrumentalisieren lassen.