1.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Abstimmungserläuterungen betreffend die verfahrensgegenständlichen Abstimmungen mangelhaft gewesen seien. Der Regierungsrat habe es im Besonderen unterlassen, dem gegnerischen Komitee, welches sich nach den Abstimmungen im Landrat zu den drei Abstimmungsvorlagen gebildet habe, die Möglichkeit einzu-