O., S. 323 f.). Die der sofortigen Rügepflicht zugrunde liegenden Zweckgedanken gelten gleichermassen für die Anfechtung von behördlichen und privaten Eingriffen in die Abstimmungsfreiheit, weshalb auch letztere sofort zu rügen sind (vgl. BLVGE 1992 S. 11 f. mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 15. August 2007 [810 07 166] E. 5.5).