Sinn der sofortigen Anfechtung von Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung ist, dass ein Mangel noch vor der Abstimmung behoben und damit eine Wiederholung der Abstimmung vermieden werden kann. Es wäre denn auch mit dem Prinzip von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen wird und hinterher die Wahl oder Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (vgl. BLVGE 2002/2003 S. 27; BLVGE 1992 S. 13; BLVGE 1983/84 S. 25; vgl. CHRISTOPH HILLER, a.a.O., S. 323 f.).