Richtet sich die Beschwerde demgegenüber gegen Vorbereitungshandlungen, so müssen die Mängel sofort gerügt werden und darf nicht bis zur Auswertung der Abstimmungsresultate zugewartet werden. Die stimmberechtigte Person verwirkt in einem solchen Fall das Recht zur Anfechtung eines Abstimmungsergebnisses, wenn sie es unterlässt, die geltend gemachten Fehler bei der Vorbereitung des Urnengangs unverzüglich durch Beschwerde zu rügen, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war (vgl. BLVGE 2002/2003 S. 27; BLVGE 1992 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2; BGE 118 Ia 271 E. 1d;