{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-199_2012-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=872535d3-a01c-4504-b008-9f90e8895b6c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "549c412edd1956017e87e14d5d5bbf3a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-199_2012-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=677f01b7-c787-45cd-bedb-f4638cb689a2", "Checksum": "a00a86d7744c70c3ac889f5772a6589f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 199", "810 2012 199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.08.2012 810 12 199 (810 2012 199)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Abstimmungen vom 17. 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Richtet sich die Beschwerde demgegenüber gegen Vorbereitungshandlungen, so müssen die Mängel sofort gerügt werden und darf nicht bis zur Auswertung der Abstimmungsresultate zugewartet werden. Die stimmberechtigte Person verwirkt in einem solchen\nFall das Recht zur Anfechtung eines Abstimmungsergebnisses, wenn sie es unterlässt, die geltend gemachten Fehler bei der Vorbereitung des Urnengangs unverzüglich durch Beschwerde\nzu rügen, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war\n(vgl. BLVGE 2002/2003 S. 27; BLVGE 1992 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2008\nvom 3. Dezember 2008 E. 1.2; BGE 118 Ia 271 E. 1d; CHRISTOPH HILLER, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 321 f.; RENÉ W IEDERKEHR, Der Schutz der politischen Rechte durch\ndas Kantonsgericht Basel-Landschaft, in: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-\nLandschaft, Liestal 2005, S. 52). Sinn der sofortigen Anfechtung von Mängeln im Vorfeld einer\nAbstimmung ist, dass ein Mangel noch vor der Abstimmung behoben und damit eine Wiederholung der Abstimmung vermieden werden kann. Es wäre denn auch mit dem Prinzip von Treu\nund Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen wird und\nhinterher die Wahl oder Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht,\nwegen eben dieses Mangels angefochten würde (vgl. BLVGE 2002/2003 S. 27; BLVGE 1992\nS. 13; BLVGE 1983/84 S. 25; vgl. CHRISTOPH HILLER, a.a.O., S. 323 f.). Die der sofortigen Rügepflicht zugrunde liegenden Zweckgedanken gelten gleichermassen für die Anfechtung von\nbehördlichen und privaten Eingriffen in die Abstimmungsfreiheit, weshalb auch letztere sofort zu\nrügen sind (vgl. BLVGE 1992 S. 11 f. mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Ver-\nfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 15. August 2007 [810 07 166] E. 5.5).\n\n1.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Abstimmungserläuterungen betreffend\ndie verfahrensgegenständlichen Abstimmungen mangelhaft gewesen seien. Der Regierungsrat\nhabe es im Besonderen unterlassen, dem gegnerischen Komitee, welches sich nach den Abstimmungen im Landrat zu den drei Abstimmungsvorlagen gebildet habe, die Möglichkeit einzu-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nräumen, seinen Standpunkt angemessen darzulegen. Er habe es ausserdem unterlassen, auf\ndie besondere Situation des Laufentals und die rechtliche Situation im Hinblick auf den Laufentalvertrag hinzuweisen und diese zu erläutern. Darüber hinaus habe sich der Regierungsrat\ndurch das befürwortende Abstimmungskomitee mit einem Komiteeschreiben, welches er in corpore unterzeichnet habe, in einer fragwürdigen und rechtlich heiklen Art und Weise instrumentalisieren lassen. Erschwerend komme hinzu, dass mit diesem von allen Regierungsräten unterzeichneten Schreiben falsche Tatsachen hinsichtlich der Komitee-Trägerschaft bezüglich der\ndrei Abstimmungsvorlagen verbreitet worden seien. Der Regierungsrat habe mit diesem von\nihm unterzeichneten Schreiben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in die Irre geführt. Im\nWeiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass die mit der Abstimmung vom 17. Juni 2012 verbundene Vermischung von finanziellen Massnahmen zur Entlastung des Kantonshaushalts einerseits und von grundlegenden Fragen hinsichtlich der künftigen Struktur und Organisation\ndes Kantons Basel-Landschaft anderseits zwar nicht verboten, doch demokratisch fragwürdig\nund abstimmungstechnisch verwirrend sei. Insofern sei die suggerierte Einheit der Materie nur\nbedingt gegeben gewesen.\n\n"}