{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-199_2012-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=872535d3-a01c-4504-b008-9f90e8895b6c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "549c412edd1956017e87e14d5d5bbf3a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-199_2012-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=677f01b7-c787-45cd-bedb-f4638cb689a2", "Checksum": "a00a86d7744c70c3ac889f5772a6589f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 199", "810 2012 199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.08.2012 810 12 199 (810 2012 199)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Abstimmungen vom 17. 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Juni 2012\n\nA. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 erhob A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-\nLandschaft Beschwerde gegen die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen vom\n17. Juni 2012 betreffend Änderung der Kantonsverfassung über die Organisation der Gerichte,\nÄnderung der Kantonsverfassung über den Verzicht auf die Führung des Amtsnotariats sowie\nGesetz über den Verzicht auf die Führung des Amtsnotariats und über die Reorganisation der\nBehörden im Zivilrecht. Er beantragt, es seien die drei genannten Abstimmungen aufgrund\nmangelhafter Vorbereitung und Durchführung für nichtig zu erklären und formgerecht an einem\nneuen Abstimmungstermin zu wiederholen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Abstimmungserläuterungen zu den verfahrensgegenständlichen Abstimmungen mangelhaft gewesen seien und es wird auf weitere Mängel im Vorfeld dieser Abstimmungen verwiesen.\n\nB. Am 26. Juni 2012 wurde die Eingabe von A.____ durch die Landeskanzlei zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, überwiesen.\n\nC. Am 25. Juli 2012 reichte der Regierungsrat dem Gericht seine Vernehmlassung ein mit\ndem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In\nverfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei das Verfahren mit dem Verfahren Nr. 810\n12 198 (B.____) zu vereinigen.\n\nD. Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung\nüberwiesen. Im Weiteren wurde verfügt, dass das Verfahren zusammen mit dem Verfahren\nNr. 810 12 198 behandelt wird.\n\nE. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren\nRechtsbegehren fest. Der Beschwerdeführer beantragte ausserdem, die Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Franziska Preiswerk-Vögtli, habe in der vorliegenden\nAngelegenheit in den Ausstand zu treten. Die Verhandlung wurde in der Folge kurzzeitig ausgestellt, um über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers zu befinden.\n\nF. Mit heutigem Beschluss der Kammer im Verfahren Nr. 810 12 245 wurde das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1.1 Gemäss § 88 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom\n7. September 1981 kann gegen Verfügungen, Handlungen und Unterlassungen des Regierungsrates wegen Verletzung des Stimmrechtes oder wegen mangelhafter Vorbereitung und\nDurchführung von Abstimmungen und Wahlen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden. In analoger Weise regelt § 37 Abs. 1 lit. b\ndes Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, dass wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Die genannten Bestimmungen geben dem Stimmbürger einen direkten Anspruch auf gerichtlichen Schutz vor Unregelmässigkeiten während der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen\n(vgl. Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1989 S. 25). Darunter fallen\nzweifellos auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel im Vorfeld der Abstimmungen vom 17. Juni 2012. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,\nist gestützt darauf zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als stimmberechtigter Einwohner des Kantons Basel-Landschaft zur Beschwerde legitimiert (§ 38 Abs. 1 VPO).\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.2.1 Nach § 90 Abs. 1 GpR ist die Beschwerde innert drei Tagen seit Eröffnung des Entscheids bzw. der Verfügung dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Veraltungsrecht,\neinzureichen. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Tathandlung oder Unterlassung, so beginnt die Frist im Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschwerdeführer mit einer gewissen Zuverlässigkeit davon Kenntnis erhalten hat (vgl. BLVGE 1992 S. 23). Entsprechend regelt § 39\nAbs. 1 VPO, dass die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des\nEntscheids, seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes\nschriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen ist. Betrifft die Beschwerde wie vorliegend den\nGeltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte, so ist sie innert drei Tagen beim\nVerfassungsgericht einzureichen (§ 39 Abs. 2 VPO).\n\n"}