Gründe, welche eine sofortige Rüge als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde vom 23. Juni 2012 ist somit, selbst unter Berücksichtigung der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sich der Mangel erst aus der Summe der gerügten Vorbereitungshandlungen ergeben habe, verspätet erfolgt. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.