Hinsichtlich der gerügten Mängel, eingeschlossen die monierte Unterlassung einer korrigierenden Information im Zusammenhang mit dem Flugblatt des Komitees "JA zum Entlastungspaket", liegen somit zeitlich klar definierte Anknüpfungspunkte im Sinne der kantonalen Praxis für den Beginn der Beschwerdefrist vor (vgl. BLVGE 1992 S. 15). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie von den Abstimmungsunterlagen und den genannten Publikationen nach deren Zustellung bzw. Publikation keine Kenntnis genommen und die aus ihrer Sicht vorliegenden Mängel nicht erkannt hätte. Gründe, welche eine sofortige Rüge als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.