1.2.4 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen betreffen allesamt behördliche Informationen und private Interventionen im Vorfeld der Abstimmungen vom 17. Juni 2012, und damit Vorbereitungshandlungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_203/2011 vom 1. Juli 2011 E. 1.1). Die geltend gemachten Mängel mussten daher innert der dreitägigen Frist nach § 90 Abs. 1 GpR und § 39 Abs. 1 und 2 VPO geltend gemacht werden, andernfalls sie verwirkt waren. Wie der Regierungsrat ausführt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, erfolgte die Zustellung der Abstimmungsunterlagen in der Stadt X.____ am 16. Mai