1.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in den Abstimmungserläuterungen zu den verfahrensgegenständlichen Abstimmungen nicht ausgewogen informiert worden sei. Namentlich seien darin die wesentlichen Argumente der Abstimmungsgegner nicht erwähnt worden und es fänden sich intransparente und manipulative Angaben. Das überparteiliche Komitee für bürgernahe Gerichtsorganisation und Notariatsdienste habe versucht, über die wesentlichen Begründungen für eine Ablehnung der drei Vorlagen zu informieren. Weitere Informationen von anderer Stelle seien jedoch so sehr verwirrend und irreführend gewesen, dass die Absicht des Komitees nicht zu realisieren gewesen sei.