Es geht dabei um Fehler, welche vor der Abstimmung gar nicht geltend gemacht werden konnten und die daher im Nachhinein sollen vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2012 vom 18. April 2012 E. 4). Richtet sich die Beschwerde demgegenüber gegen Vorbereitungshandlungen, so müssen die Mängel sofort gerügt werden und darf nicht bis zur Auswertung der Abstimmungsresultate zugewartet werden.