1.2.2 Mit den zitierten Regelungen wird die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Fristwahrung im Bereich von Stimmrechtsbeschwerden festgeschrieben. Danach gilt zu unterscheiden: Wird eine Abstimmung wegen angeblich unkorrekter Durchführung der Abstimmung oder unrichtiger Ermittlung des Ergebnisses angefochten, so beginnt die Beschwerdefrist mit der amtlichen Bekanntmachung des Ergebnisses zu laufen. Es geht dabei um Fehler, welche vor der Abstimmung gar nicht geltend gemacht werden konnten und die daher im Nachhinein sollen vorgebracht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2012 vom 18. April 2012 E. 4).