Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 VPO, dass die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids, seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen ist. Betrifft die Beschwerde wie vorliegend den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte, so ist sie innert drei Tagen beim Verfassungsgericht einzureichen (§ 39 Abs. 2 VPO).