Darunter fallen zweifellos auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel im Vorfeld der Abstimmungen vom 17. Juni 2012. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist gestützt darauf zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als stimmberechtigte Einwohnerin des Kantons Basel-Landschaft zur Beschwerde legitimiert (§ 38 Abs. 1 VPO).