1.1 Gemäss § 88 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981 kann gegen Verfügungen, Handlungen und Unterlassungen des Regierungsrates wegen Verletzung des Stimmrechtes oder wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden. In analoger Weise regelt § 37 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, dass wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden kann.