C. Am 25. Juli 2012 reichte der Regierungsrat dem Gericht seine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei das Verfahren mit dem Verfahren Nr. 810 12 199 (B.____) zu vereinigen. D. Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Es wurde verfügt, dass das Verfahren zusammen mit dem Verfahren Nr. 810 12 199 behandelt wird. E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: