Sie beantragt, es seien die drei genannten Abstimmungen ungültig zu erklären. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf Mängel im Vorfeld der Abstimmungen verwiesen, welche dazu geführt hätten, dass die freie Willensbildung und eine unverfälschte Stimmabgabe nicht mehr gewährleistet gewesen seien. B. Am 26. Juni 2012 wurde die Eingabe von A.____ durch die Landeskanzlei zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, überwiesen.