{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-198_2012-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=afab1159-6453-457d-9800-72193af616db&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433738", "Checksum": "cb48acc47fa3a9bd538241a8817c9659"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-198_2012-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0bb642d2-7c02-4eef-85da-6114e7743752", "Checksum": "041e23fb63d81f4d8215f3168d13bac6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 12 198", "810 2012 198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.08.2012 810 12 198 (810 2012 198)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Abstimmungen vom 17. Juni 2012"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:58:29", "Checksum": "4aa80ebc7e07c49a1663208e12dccbb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.08.2012 810 12 198 (810 2012 198)\nRegeste:\nKantonale Abstimmungen vom 17. Juni 2012\n\n1.2.4 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen betreffen allesamt behördliche Informationen und private Interventionen im Vorfeld der Abstimmungen vom 17. Juni 2012, und\ndamit Vorbereitungshandlungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 1C_203/2011 vom 1. Juli 2011 E. 1.1). Die geltend gemachten Mängel\nmussten daher innert der dreitägigen Frist nach § 90 Abs. 1 GpR und § 39 Abs. 1 und 2 VPO\ngeltend gemacht werden, andernfalls sie verwirkt waren. Wie der Regierungsrat ausführt und\nvon der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, erfolgte die Zustellung der Abstimmungsunterlagen in der Stadt X.____ am 16. Mai 2012. Das Flugblatt des Komitees \"JA zum Entlastungspaket\" datiert vom 23. Mai 2012 und wurde Ende Mai 2012 ausgewählten Haushalten zugestellt\nund die beanstandeten Pressemeldungen erschienen am 23. Mai 2012 sowie 9. Juni 2012.\nHinsichtlich der gerügten Mängel, eingeschlossen die monierte Unterlassung einer korrigierenden Information im Zusammenhang mit dem Flugblatt des Komitees \"JA zum Entlastungspaket\", liegen somit zeitlich klar definierte Anknüpfungspunkte im Sinne der kantonalen Praxis für\nden Beginn der Beschwerdefrist vor (vgl. BLVGE 1992 S. 15). Die Beschwerdeführerin macht\nnicht geltend, dass sie von den Abstimmungsunterlagen und den genannten Publikationen nach\nderen Zustellung bzw. Publikation keine Kenntnis genommen und die aus ihrer Sicht vorliegenden Mängel nicht erkannt hätte. Gründe, welche eine sofortige Rüge als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde vom 23. Juni 2012 ist somit, selbst unter\nBerücksichtigung der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sich der Mangel erst aus\nder Summe der gerügten Vorbereitungshandlungen ergeben habe, verspätet erfolgt. Auf die\nBeschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.\n\n2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig.\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der\nRegel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in\nder Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}