{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-198_2012-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=afab1159-6453-457d-9800-72193af616db&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "cb48acc47fa3a9bd538241a8817c9659"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-198_2012-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0bb642d2-7c02-4eef-85da-6114e7743752", "Checksum": "041e23fb63d81f4d8215f3168d13bac6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 198", "810 2012 198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.08.2012 810 12 198 (810 2012 198)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Abstimmungen vom 17. 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Richtet sich die Beschwerde demgegenüber gegen Vorbereitungshandlungen, so müssen die Mängel sofort gerügt werden und darf nicht bis zur Auswertung der Abstimmungsresultate zugewartet werden. Die stimmberechtigte Person verwirkt in einem solchen\nFall das Recht zur Anfechtung eines Abstimmungsergebnisses, wenn sie es unterlässt, die geltend gemachten Fehler bei der Vorbereitung des Urnengangs unverzüglich durch Beschwerde\nzu rügen, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war\n(vgl. BLVGE 2002/2003 S. 27; BLVGE 1992 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 1C_217/2008\nvom 3. Dezember 2008 E. 1.2; BGE 118 Ia 271 E. 1d; CHRISTOPH HILLER, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 321 f.; RENÉ W IEDERKEHR, Der Schutz der politischen Rechte durch\ndas Kantonsgericht Basel-Landschaft, in: Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-\nLandschaft, Liestal 2005, S. 52). Sinn der sofortigen Anfechtung von Mängeln im Vorfeld einer\nAbstimmung ist, dass ein Mangel noch vor der Abstimmung behoben und damit eine Wiederholung der Abstimmung vermieden werden kann. Es wäre denn auch mit dem Prinzip von Treu\nund Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen wird und\nhinterher die Wahl oder Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht,\nwegen eben dieses Mangels angefochten würde (vgl. BLVGE 2002/2003 S. 27; BLVGE 1992\nS. 13; BLVGE 1983/84 S. 25; vgl. CHRISTOPH HILLER, a.a.O., S. 323 f.). Die der sofortigen Rügepflicht zugrunde liegenden Zweckgedanken gelten gleichermassen für die Anfechtung von\nbehördlichen und privaten Eingriffen in die Abstimmungsfreiheit, weshalb auch letztere sofort zu\nrügen sind (vgl. BLVGE 1992 S. 11 f. mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Ver-\nfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 15. August 2007 [810 07 166] E. 5.5).\n\n1.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in den Abstimmungserläuterungen zu\nden verfahrensgegenständlichen Abstimmungen nicht ausgewogen informiert worden sei. Namentlich seien darin die wesentlichen Argumente der Abstimmungsgegner nicht erwähnt worden und es fänden sich intransparente und manipulative Angaben. Das überparteiliche Komitee\nfür bürgernahe Gerichtsorganisation und Notariatsdienste habe versucht, über die wesentlichen\nBegründungen für eine Ablehnung der drei Vorlagen zu informieren. Weitere Informationen von\nanderer Stelle seien jedoch so sehr verwirrend und irreführend gewesen, dass die Absicht des\nKomitees nicht zu realisieren gewesen sei. Dies gelte insbesondere hinsichtlich eines Briefs des\nKomitees \"JA zum Entlastungspaket\", in welchem durch die Nennung von Mitgliedern des Ko-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmitees für bürgernahe Gerichtsorganisation und Notariatsdienste suggeriert werde, dass diese\nfür ein Ja zu allen vier Vorlagen einstehen würden, was nachweislich falsch sei. Erschwerend\nkomme beim besagten Brief hinzu, dass die Vermischung von privatem Komitee und einem\nRegierungsratsbrief allenfalls unzulässig sei. Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin auf\nPressemeldungen hin, welche ebenfalls aufzeigen würden, wie unausgereift die Vorlagen gewesen seien. In einem Artikel der Basellandschaftlichen Zeitung habe sich der Leiter der Abteilung Zivilrecht der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft unklar zu den Kostenfolgen eines Umzugs der kantonalen Verwaltung vom Domplatz in Arlesheim geäussert. Er habe\nsich ausserdem in einem in der Basler Zeitung erschienenen Leserbrief in den Abstimmungskampf eingemischt. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass die sehr hohe Zahl an\nleer abgegebenen Stimmzetteln ein Indiz für die Verunsicherung der Bevölkerung in Bezug auf\ndie drei strittigen Vorlagen sei. Aufgrund der Summe der Mängel sei im vorliegenden Fall eine\nfreie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe nicht mehr gewährleistet gewesen.\n\n"}