{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-198_2012-08-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=afab1159-6453-457d-9800-72193af616db&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "cb48acc47fa3a9bd538241a8817c9659"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-198_2012-08-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0bb642d2-7c02-4eef-85da-6114e7743752", "Checksum": "041e23fb63d81f4d8215f3168d13bac6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 198", "810 2012 198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.08.2012 810 12 198 (810 2012 198)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Abstimmungen vom 17. 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Juni 2012\n\nA. Mit Eingabe vom 23. Juni 2012 erhob A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-\nLandschaft Beschwerde gegen die im Amtsblatt vom 21. Juni 2012 veröffentlichten kantonalen\nAbstimmungen vom 17. Juni 2012 betreffend Änderung der Kantonsverfassung über die Organisation der Gerichte, Änderung der Kantonsverfassung über den Verzicht auf die Führung des\nAmtsnotariats sowie Gesetz über den Verzicht auf die Führung des Amtsnotariats und über die\nReorganisation der Behörden im Zivilrecht. Sie beantragt, es seien die drei genannten Abstimmungen ungültig zu erklären. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf Mängel im Vorfeld der\nAbstimmungen verwiesen, welche dazu geführt hätten, dass die freie Willensbildung und eine\nunverfälschte Stimmabgabe nicht mehr gewährleistet gewesen seien.\n\nB. Am 26. Juni 2012 wurde die Eingabe von A.____ durch die Landeskanzlei zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, überwiesen.\n\nC. Am 25. Juli 2012 reichte der Regierungsrat dem Gericht seine Vernehmlassung ein mit\ndem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. In\nverfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei das Verfahren mit dem Verfahren Nr. 810\n12 199 (B.____) zu vereinigen.\n\nD. Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Es wurde verfügt, dass das Verfahren zusammen mit dem Verfahren\nNr. 810 12 199 behandelt wird.\n\nE. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren\nRechtsbegehren fest.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1.1 Gemäss § 88 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom\n7. September 1981 kann gegen Verfügungen, Handlungen und Unterlassungen des Regierungsrates wegen Verletzung des Stimmrechtes oder wegen mangelhafter Vorbereitung und\nDurchführung von Abstimmungen und Wahlen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden. In analoger Weise regelt § 37 Abs. 1 lit. b\ndes Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993, dass wegen mangelhafter Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Die genannten Bestimmungen geben dem Stimmbürger einen direkten Anspruch auf gerichtlichen Schutz vor Unregelmässigkeiten während der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen\n(vgl. Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1989 S. 25). Darunter fallen\nzweifellos auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel im Vorfeld der Abstimmungen vom 17. Juni 2012. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist gestützt darauf zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als stimmberechtigte Einwohnerin des Kantons Basel-Landschaft zur Beschwerde legitimiert (§ 38 Abs. 1 VPO).\n\n1.2.1 Nach § 90 Abs. 1 GpR ist die Beschwerde innert drei Tagen seit Eröffnung des Entscheids bzw. der Verfügung dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Veraltungsrecht,\neinzureichen. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Tathandlung oder Unterlassung, so beginnt die Frist im Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschwerdeführer mit einer gewissen Zuverlässigkeit davon Kenntnis erhalten hat (vgl. BLVGE 1992 S. 23). Entsprechend regelt § 39\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAbs. 1 VPO, dass die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des\nEntscheids, seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes\nschriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen ist. Betrifft die Beschwerde wie vorliegend den\nGeltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte, so ist sie innert drei Tagen beim\nVerfassungsgericht einzureichen (§ 39 Abs. 2 VPO).\n\n"}