4. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen, weshalb ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- aufzuerlegen sind. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :