3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht die vorliegend strittige Änderung des Gerichtsorganisationsdekrets nicht in Widerspruch zu § 3 LV und ein Verstoss gegen den Laufentalvertrag ist damit nicht verbunden. Die Rügen der Beschwerdeführer betreffend die Verfassungsmässigkeit der Dekretsänderung entbehren damit von vornherein der Grundlage und erweisen sich gestützt darauf als unbegründet. Die Beschwerde von B.____ und C.____ ist demnach abzuweisen.