Die von den Beschwerdeführern zitierte Aussage ist mithin im Kontext der gesamten Informationen im Vorfeld der Abstimmungen über den Kantonswechsel des Laufentals sowie der übrigen Materialien zum Laufentalvertrag zu sehen. Vor diesem Hintergrund vermag sie am Resultat der Erwägungen in Ziffer 3.3.5 vorstehend nichts zu ändern und können die Beschwerdeführer, selbst wenn die fragliche Aussage in ihrem Sinn zu verstehen wäre, daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.