Danach ist das Laufental den anderen Bezirken des Baselbiets in Rechten und Pflichten gleichgestellt (Antwort auf Frage 76) und besteht für das Laufental kein Sonderstatut (Antwort auf Frage 108). Letzteres wird auch in der Abstimmungszeitung des Kantons Basel-Landschaft zu den Abstimmungsvorlagen vom 22. September 1991 ausdrücklich festgehalten und besonders hervorgehoben. Die von den Beschwerdeführern zitierte Aussage ist mithin im Kontext der gesamten Informationen im Vorfeld der Abstimmungen über den Kantonswechsel des Laufentals sowie der übrigen Materialien zum Laufentalvertrag zu sehen.