ten Wahlkreis erfolgte, erweist sich insofern als missverständlich, als § 3 LV, wie vorstehend aufgezeigt wurde, keine dauernde Geltung im Sinne einer Bestandesgarantie für die darin umschriebene Bezirksorganisation des Laufentals zukommt. Sofern der Aussage dieser von den Beschwerdeführern unterstellte und vom Landrat und Regierungsrat bestrittene Sinn beigelegt würde, stünde sie denn auch in klarem Widerspruch zu anderen Aussagen des Kantons Basel-Landschaft im gleichen Bulletin. Danach ist das Laufental den anderen Bezirken des Baselbiets in Rechten und Pflichten gleichgestellt (Antwort auf Frage 76) und besteht für das Laufental kein Sonderstatut (Antwort auf Frage 108).