Zu keinem anderen Schluss führt die von den Beschwerdeführern zitierte, im Vorfeld der zweiten Laufentalabstimmung vom 12. November 1989 gemachte Aussage des Kantons Basel-Landschaft, wonach § 3 Abs. 1 LV in den allgemeinen Bestimmungen enthalten sei und deshalb nicht bloss für die Übergangszeit, sondern dauernd gelte (vgl. Bulletin "Die Kantone Bern und Basel-Landschaft beantworten Fragen im Zusammenhang mit der Kantonszugehörigkeit des Laufentals" des Bezirksrats Laufental vom 9. Oktober 1989, Antwort auf Frage 77). Die fragliche Aussage, welche im Zusammenhang mit dem in § 3 Abs. 1 LV genann-