Rechtsgrundlage des Verwaltungs- und Gerichtsbezirks Laufen und der darin vorgesehenen Behörden bildeten ab Inkrafttreten des Laufentalvertrags die vorstehend genannten Bestimmungen der Kantonsverfassung und die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen. Dem entspricht, dass die in § 3 Abs. 2 LV aufgeführten Behörden gestützt auf den klaren Wortlaut dieser Bestimmung "nach dem Recht des Kantons Basel- Landschaft" bestehen.