Ein darüber hinausgehender normativer Gehalt kommt § 3 LV demgegenüber nicht zu. Der Landrat und der Regierungsrat stellen gestützt darauf zu Recht fest, dass § 3 LV mit der Umsetzung im Recht des Kantons Basel- Landschaft, welche zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Laufentalvertrags erfolgte, gegenstandslos wurde. Rechtsgrundlage des Verwaltungs- und Gerichtsbezirks Laufen und der darin vorgesehenen Behörden bildeten ab Inkrafttreten des Laufentalvertrags die vorstehend genannten Bestimmungen der Kantonsverfassung und die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen.