Für das Laufental gelten mithin keine Sonderregelungen und es besteht kein Sonderstatut. Auch das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass dem Laufental mit dem Laufentalvertrag keine Autonomie gewährt worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.494/1999 vom 9. Dezember 1999 E. 3a, in: PAUL RICHLI, Aufnahme des Laufentals in den Kanton Basel-Landschaft, Der Beitrag der Rechtspflegekommission und ihres Präsidenten, Liestal 2003, S. 36 ff.). Die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung von § 3 LV ist mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung des Laufentals, wie er in den genannten Vertragsbestimmungen und den