Die fragliche Bestimmung, welche gemäss der Landratsvorlage eine die übrigen Vertragsbestimmungen prägende und mitumfassende Bedeutung aufweist, bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Bezirk Laufen den anderen Bezirken des Kantons gleichgestellt werden sollte. Dementsprechend sieht § 6 LV vor, dass im Bezirk Laufen nach Ablauf der Übergangszeit von längstens 10 Jahren uneingeschränkt das basellandschaftliche Recht gilt. Für das Laufental gelten mithin keine Sonderregelungen und es besteht kein Sonderstatut.