Zur Auslegung von § 3 LV ist demnach auf den von den Parteien angestrebten Vertragszweck abzustellen, wie er in den Bestimmungen des Laufentalvertrags und in den Materialien zum Ausdruck kommt. Auszugehen ist von § 1 LV, wonach Volk und Gebiet des Amtsbezirks Laufen in voller Gleichberechtigung in den Kanton Basel-Landschaft aufgenommen werden. Die fragliche Bestimmung, welche gemäss der Landratsvorlage eine die übrigen Vertragsbestimmungen prägende und mitumfassende Bedeutung aufweist, bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Bezirk Laufen den anderen Bezirken des Kantons gleichgestellt werden sollte.