3.3.5 Die Beschwerdeführer räumen ein, dass man für den Bezirk Laufen kein Sonderstatut habe schaffen wollen. Sie machen jedoch geltend, dass in § 3 LV sowie in anderen Bestimmungen des Laufentalvertrags ein Mindeststandard garantiert worden sei. Der Bestand und die Organisation des Verwaltungs- und Gerichtsbezirks Laufen sei in § 3 LV im Sinne einer dauernden Regelung garantiert worden. Ein solches Verständnis von § 3 LV findet im Wortlaut dieser Bestimmung keine ausdrückliche Grundlage. Zur Auslegung von § 3 LV ist demnach auf den von den Parteien angestrebten Vertragszweck abzustellen, wie er in den Bestimmungen des Laufentalvertrags und in den Materialien zum Ausdruck kommt.