Während einer Übergangsfrist, welche höchstens 10 Jahre daure, werde der allmähliche und schrittweise Vollzug des basellandschaftlichen Rechts mit Hilfe von Übergangsbestimmungen sichergestellt und bleibe in relativ kleinem Umfang bernisches Recht für die im zweiten Teil des Vertrages erwähnten Spezialgebiete in Kraft. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit lasse Sonderbestimmungen nur während einer beschränkten Übergangsperiode zu. Nach Ablauf dieser Frist gelte für die Bevölkerung des Laufentals uneingeschränkt das basellandschaftliche Recht (S. 36 f.).