Spätestens nach 10 Jahren seit dem Kantonswechsel gelte ausschliesslich die basellandschaftliche Kompetenzordnung im Laufental (S. 32). Im Weiteren kann der Landratsvorlage zu § 6 LV entnommen werden, dass für das Laufental und seine Bevölkerung kein Sonderrecht gelte. Bei einem Kantonswechsel könne das Recht des Aufnahmekantons gesamthaft in Kraft treten. Während einer Übergangsfrist, welche höchstens 10 Jahre daure, werde der allmähliche und schrittweise Vollzug des basellandschaftlichen Rechts mit Hilfe von Übergangsbestimmungen sichergestellt und bleibe in relativ kleinem Umfang bernisches Recht für die im zweiten Teil des Vertrages erwähnten Spezialgebiete in Kraft.