In dieser Aussage liege ihre eigentliche, die übrigen Vertragsbestimmungen prägende und mitumfassende Bedeutung. Ohne sich von den übrigen Regelungen des Vertrages formell abzuheben, komme ihr deshalb ein besonderer Stellenwert zu (S. 30 f.). Im Zusammenhang mit § 3 LV wird festgehalten, dass die bestehende Bezirksorganisation im Laufental fast vollständig übernommen werden könne. Die Bezirksorgane würden ihre Aufgabe nach basellandschaftlichem Recht im Rahmen der Übergangszeit und nach Massgabe des Aufnahmevertrags übernehmen. Spätestens nach 10 Jahren seit dem Kantonswechsel gelte ausschliesslich die basellandschaftliche Kompetenzordnung im Laufental (S. 32).