Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zentraler, öffentlicher Einrichtungen (Spital, Gymnasium, Motorfahrzeugkontrolle, Zivilschutzzentrum etc.; S. 25). Gemäss der Landratsvorlage wird mit § 1 LV als zentraler Bestimmung des Laufentalvertrags zum Ausdruck gebracht, dass sich die Einwohner und Gemeinden des neuen Bezirks in ihren Rechten und Pflichten den anderen Kantonseinwohnern und Gemeinden gleichstellen möchten. In dieser Aussage liege ihre eigentliche, die übrigen Vertragsbestimmungen prägende und mitumfassende Bedeutung.